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Richtigstellung zu Elisabeth Kopp


Zum 25. Jahrestag ihres Rücktrittes gibt alt Bundesrätin Elisabeth Kopp derzeit Interviews.
Zudem wird das neue Buch „Elisabeth Kopp, zwei Leben – ein Schicksal“ von René
Lüchinger in den nächsten Tagen rezensiert werden.

Unter anderem wird mir vorgeworfen, in meiner Funktion als PUK-Präsident
Telefonabhörungen der Familie Kopp organisiert und so Hans W. Kopp in den Konkurs
getrieben zu haben.
Weil ich vom Autor der Biographie nicht konsultiert wurde und um einer weiteren
Verbreitung solcher Behauptungen vorzubeugen, halte ich fest:
Die PUK wurde nach ihrer Einsetzung im Februar 1989 von Y informiert, dass der
amerikanische Staatsbürger X von Hans W. Kopp ein aus dem EJPD stammendes Dokument
gegen eine Bezahlung von Fr. 250'000.-- erhalten habe. Es erhob sich der Verdacht einer
Indiskretion aus dem EJPD im Zusammenhang mit Geldwäscherei.
Die PUK leitete diese Information im Februar 1989 an die Bundesanwaltschaft. Diese
eröffnete nach weiteren Ermittlungen im November 1989 (drei Tage vor Publikation des PUK
Berichtes) ein Ermittlungsverfahren gegen X. und ordnete gleichzeitig die Überwachung der
Telefonanschlüsse von X, von Y sowie von Hans W. Kopp und seiner Familie an. Die PUK
hat die Abhörungen weder angeordnet noch hat sie je Abhörprotokolle gesehen. Die
Überwachung lag in der Kompetenz der Bundesanwaltschaft und wurde vom Präsidenten der
Anklagekammer des Bundesgerichts genehmigt.
Die rechtlichen Feststellungen des EGMR waren Korrekturen am Vorgehen dieser beiden
Instanzen, nicht an der PUK. Der EGMR bestätigte die Zulässigkeit einer
Telefonüberwachung, beanstandete aber die Überwachung im Anwaltsbüro von Hans. W.
Kopp, weil er Berufsgeheimnisträger war. Sein Büro hätte nur überwacht werden dürfen,
wenn er selbst dringend einer Straftat verdächtigt worden wäre. Die Überwachung erfolgte
jedoch gegen X. und Hans W. Kopp galt als Drittperson. Hingegen waren die privaten
Anschlüsse von Hans W. Kopp und seiner Familie überwachungsberechtigt.
Der Zusammenhang zwischen der Telefonüberwachung und eines von Hans W. Kopp
reklamierten Klientenverlustes wurde vom EGMR ausdrücklich verneint und sein
Entschädigungsbegehren von Fr. 550'000.-- abgelehnt.
Hans W. Kopp wurde wegen Betrugs, Urkundenfälschung zu einem Jahr Gefängnis bedingt
verurteilt. Zudem wurde ihm das Anwaltspatent entzogen.
Ich verweise auf den EMRK-Entscheid (13/1997/797/1000), wo der Sachverhalt ausführlich
zusammengefasst ist:

http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/pages/search.aspx#{%22languageisocode%22:[%22FRA%22],%22appno%22:[%2223224/94%22],%22documentcollectionid2%22:[%22CHAMBER%22],%22itemid%22:[%22001-62757%22]}

Die PUK hat in einer Medienmitteilung den Sachverhalt in einer kürzeren Form dargelegt:

http://www.parlament.ch/d/dokumentation/berichte/berichtepuk/
Documents/Erg%C3%A4nzungsbericht-PUK-EJPD.pdf

(Vgl. Medienmitteilung im Anhang am Schluss des Zusatzberichtes)
Zürich,

ML